Wenn Sie als Wirt aus Überzeugung oder ökonomischer Notwendigkeit das Rauchen in Ihrem Lokal gestatten wollen, bietet das bayerische Gesundheitsschutzgesetz folgende Möglichkeiten, die in den Vollzugshinweisen zum GSG ausdrücklich erwähnt und gebilligt werden:
Wenn sich in Ihrem Lokal eine Geschlossene Gesellschaft versammelt, können Sie als Inhaber des Hausrechts das Rauchen gestatten. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass Die ganze Gaststätte oder ein geschlossener Nebenraum ausschließlich von der geschlossenen Gesellschaft genutzt wird. Es ist ausdrücklich untersagt, einer geschlossenen Gesellschaft das rauchen zu erlauben, wenn sich "normale" Gäste im selben Raum befinden. Der Gesetzgeber denkt bei Anlässen für solche geschlossenen Gesellschaften an "Familienfeiern" ,"Betriebsfeiern" und "Vereinsabende". An letzteren denken auch wir vom BayRauch e.V. Wenn Sie als Wirt uns Ihre Gaststätte für "Vereinsabende" zur Verfügung stellen wollen, nutzen Sie unser Formular, um uns das mitzuteilen. Wir weisen dann unsere Mitglieder direkt und im Internet darauf hin.