herausgegeben vom bayerischen Staatsministerium für
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Auszug:
Das Gesundheitsschutzgesetz ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat die mit der Bayerischen Staatskanzlei
und den Bayerischen Staatsministerien abgestimmten Vollzugshinweise im Hinblick auf den Vollzug des Gesetzes über die
Regierungen an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden gegeben.
Anfragen zum Vollzug des Gesetzes sind an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zu richten.
5. Rauchverbot in Gaststätten
Das Rauchverbot gilt grundsätzlich in den Innenräumen aller Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes des Bundes,
unabhängig davon, ob sie einer Erlaubnis bedürfen oder nicht.
Das Rauchverbot in Gaststätten gilt nur im Rahmen des öffentlichen Zugangs. Damit sind sog. geschlossene Gesellschaften
vom Rauchverbot ausgenommen. Der Begriff der geschlossenen Gesellschaft ist im Gesundheitsschutzgesetz nicht enthalten.
Er lässt sich auch nicht abstrakt-generell definieren. Typische Beispiele für geschlossene Gesellschaften sind private
Familienfeiern, Vereinsabende oder Betriebsfeiern. Bei einer „gemischten“ Nutzung (Stammtisch als geschlossene Gesellschaft
an einem Tisch, andere Gäste /„Öffentlichkeit“ an einem anderen Tisch im selben Gastraum) gilt das Rauchverbot
uneingeschränkt. Nur dann, wenn die geschlossene Gesellschaft einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte
ausschließlich nutzt und die Öffentlichkeit insoweit räumlich vollständig ausgeschlossen ist, gilt das gesetzliche
Rauchverbot nicht.
Der Gastwirt kann seinen Mitarbeitern nicht öffentlich zugängliche Räume (z.B. Umkleideraum, Kaffeeküche, Abstellkammer)
zum Rauchen zur Verfügung stellen und auch selbst dort rauchen.
Neben öffentlich zugänglichen Gaststätten bestehen in der Praxis auch Clubs oder ähnliche unter das Gaststättengesetz
fallende Einrichtungen, die geschlossenen Gesellschaften zur Verfügung stehen, soweit insbesondere folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
- Es muss sich um eine echte Mitgliederstruktur handeln, d.h. der Geschäftsleitung ist der Mitgliederstand bekannt oder dieser
ist abrufbar (Name, Adresse).
- Die Mitgliedschaft kann nicht am Eingang, z.B. mit dem Lösen einer Eintrittskarte, einmalig für einen Abend oder eine
Veranstaltung erworben werden.
- Es werden Einlasskontrollen durchgeführt. Nur demjenigen wird Zutritt gewährt, der sich als Mitglied ausweisen kann oder
vom Mitglied berechtigterweise als Gast mitgenommen wird (z.B. Ehe- oder Lebenspartner). Laufkundschaft erhält keinen Zutritt.
In solchen Fällen kann das Rauchen vom Inhaber des Hausrechts erlaubt werden.
Das Gesundheitsschutzgesetz verbietet Kindern und Jugendlichen nicht den Zutritt
zu Gaststätten als Teil einer geschlossenen Gesellschaft, auch wenn dort geraucht wird.
Allerdings gilt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren selbst ein Rauchverbot aufgrund des § 10 Abs. 1 JuSchG.
In Beherbergungsbetrieben gilt das Rauchverbot vorbehaltlich anderweitiger, unter Art. 2 GSG fallenden Nutzungen nur
im Bereich der Gaststätten.