§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen bayerischer Raucherverein "Bayrauch" - im Folgenden "Verein" genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Grafing bei München und soll beim Amtsgericht München eingetragen werden; er soll dann den Zusatz "e. V." tragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein soll Rauchern und Nichtrauchern die Möglichkeit bieten, Interessen aller Art unter Gleichgesinnten zu pflegen.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die zum jeweiligen Eintrittsdatum volljährig ist, sowie Vereine.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus
das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2)Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise
zu unterstützen sowie die laut gültiger
Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu
verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen,
die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von
jeglicher Haftung frei.
(3) Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung des Vorstandes gilt die Mitgliedschaft als vorläufig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalendermonats unter
Einhaltung einer vierzehntägigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das
Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den
Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter
Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene
Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung
einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch
des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die
Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer
Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.
§6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und
Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen,
- Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
- Den Vorstand sowie den Kassenwart zu entlasten,
- Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
- Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Beschlüsse zur Beitragsordnung,
- Aufnahme von Darlehen ab 2.000 Euro zu beschließen.
(2) Die Mitgliedsversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Jahres liegen.
Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits
vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen
beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Bei Wahlen, Satzungsänderungen und
Änderungen der
Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind
auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen ist auch der Geschäftsbericht und der
Finanzbericht beizufügen.
(3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordndung) - auch während der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens
10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung
niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der
Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch
von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.
§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag
als abgelehnt.
(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Erster Vorsitzender
- ein Zweiter Vorsitzender
- ein Kassenwart
- ein Schriftführer
- bis zu fünf Beisitzer
(2)Die Amtszeit des alten Vorstands endet jeweils am 1. August des Jahres, in dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist.
Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick
in die Geschäfte des amtierenden Vorstands zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.
Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen
des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss
einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in
einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zugänglich zu
machen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in
der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit
Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die
Nachwahl einzuberufen.
(6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die
Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens
auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
(7) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung können zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Die Kassenprüfer haben
die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die
satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht
Angestellte des Vereins sein.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich
mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.